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Erbschaftsteuererklärung
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Einen Nachlass abzuwickeln, ist eine komplexe Aufgabe, die viele Fragen aufwirft. Ist eine Erbschaftsteuererklärung fällig? Soll die Erbschaft überhaupt angenommen werden? Nicht nur rechtlich, sondern auch steuerlich sollten Erben einige Besonderheiten beachten und sich ausreichend informieren. Wir beraten Sie zur Erstellung und Abgabe Ihrer Erbschaftsteuererklärung, damit Sie eine Sorge weniger haben.
Unsere Expertise sichert Ihnen eine kompetente Beratung in allen Steuerfragen. Durch stetige Weiterbildung sind wir immer up-to-date und schöpfen alle steuerlichen Möglichkeiten für Sie aus.
Bei uns können Sie sich auf persönliche Beratung durch unsere erfahrenen Steuerberater verlassen. Individuell gehen wir auf Ihre Situation ein und finden die passende Lösung.
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Jeder Erwerb, welcher der Erbschaftsteuer unterliegt, muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis beim Finanzamt angezeigt werden. Das gilt für Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. Wenn Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen geerbt werden, muss die Erbschaft stets angezeigt werden.
Ihre Anzeigepflicht entfällt, wenn das Finanzamt von anderer Seite über die Erbschaft informiert wird, etwa durch den Notar oder das Nachlassgericht. Auch Banken setzen das Finanzamt häufig in Kenntnis, da sie beim Versterben eines Kunden zur Erbschaftsteueranzeige verpflichtet sind.
Für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung gibt es amtliche Vordrucke sowie vorgefertigte Formulare in digitalen Steuerprogrammen. Der Mantelbogen enthält Angaben zum Erblasser und Erben. Wichtigster Bestandteil ist die Auflistung der Nachlassgegenstände, also aller vererbten Güter und Vermögen. Aufzulisten sind zum Beispiel Bankguthaben, Betriebsvermögen, Immobilien, Beteiligungen und Forderungen. Die Nachlassverbindlichkeiten, also Schulden des Erblassers und Kosten für die Abwicklung der Erbschaft, sind ebenfalls anzugeben. In der Anlage zur Erbschaftsteuererklärung werden einige Angaben, vor allem zum Erwerber, spezifiziert.
Als Frist zur Abgabe beim Finanzamt gilt generell ein Monat. Häufig wird allerdings eine Fristverlängerung gewährt, wenn einige Fragen zum Erbrecht und Steuerrecht vor der Festsetzung der Erbschaftsteuer geklärt werden müssen.
Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach der Höhe des Erbes und dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Durch die Freibeträge können Sie eine gewisse Summe steuerfrei erben.
Wie hoch die Freibeträge der Erbschaftssteuer ausfallen, hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe und Erblasser ab. Je näher Sie der verstorbenen Person standen, desto höher ist der Freibetrag. Eingeteilt ist die Erbschaftssteuer in drei Steuerklassen. Zur Steuerklasse 1 gehören Ehepartner und Lebenspartner, Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder), Enkelkinder, Eltern und Großeltern. Unter Steuerklasse 2 fallen Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern und Schwiegerkinder. Zu Steuerklasse 3 gehören nicht verwandte Erben.
Wenn Sie Ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung nicht erfüllen und steuerpflichtiges Erbe nicht melden, riskieren Sie, sich der Steuerhinterziehung strafbar zu machen. Das kann auch passieren, wenn der Erblasser Steuerhinterziehung begangen hat und dies im Erbfall nicht korrigiert wird. Es lohnt sich deshalb, die Beratung eines Experten in Anspruch zu nehmen, wenn Sie von einer Erbschaft Kenntnis erhalten. Als Steuerberater unterstützen wir Sie dabei, die Erbschaftsteuererklärung vollständig und korrekt abzugeben.
Sie haben Fragen zur Erbschaftsteuererklärung und suchen kompetente Unterstützung bei der Erstellung der Steuererklärung? Kontaktieren Sie uns gerne für ein persönliches Gespräch!